Thema: ESG-Reporting
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ESG-Reporting meets Klimaanpassung
ESG-Reporting meets Klimaanpassung
Neben den bereits heute berichtspflichtigen, kapitalmarktorientierten Großunternehmen müssen ab 2025 bzw. 2026 auch andere große Unternehmen (die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 250 Mitarbeiter:innen, Umsatzerlös von 50 Millionen Euro und/oder eine Bilanz von 25 Millionen Euro) Bericht erstatten. Spätestens ab 2028 gilt dies auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen, sodass in Deutschland künftig ca. 15.000 Unternehmen berichtspflichtig sein werden. Auch der Umfang der Berichterstattung zu den ESG-Kriterien wird sich verändern, da sich die Kleinteiligkeit der offenzulegenden Informationen erhöht.
Der dargestellte Zeitstrahl gibt einen Überblick über die wichtigsten Meilensteine der CSRD und die darin festgelegten Berichtsfristen für Unternehmen.
Welche Rolle spielt die Klimaanpassung in der CSRD-Berichterstattung?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) gliedern sich in vier Bereiche mit insgesamt 12 verschiedenen Standards. Zahlreiche dieser Standards enthalten Anforderungen mit Bezug zur Klimaanpassung, insbesondere der ESRS E1: „Klimawandel“, darunter zum Beispiel:
- Offenlegung der Unternehmensstrategie zur Bewältigung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Klimaanpassung.
- Darlegung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel und die zur Durchführung bereitgestellten Mittel.
- Offenlegung der Ermittlung und Bewertung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, transitorischer und physischer Risiken sowie klimabezogener Chancen. Dabei werden transitorische und physische Risiken unterschiedlich bewertet.
- Offenlegung der unternehmenseigenen Ziele hinsichtlich der Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel.
Auch die Reporting-Standards ESRS E3: „Wasser und Meeresressourcen“ und ESRS E4: „Biodiversität und Ökosysteme“ enthalten Bezüge zur Klimaanpassung. Sofern die Themenbereiche im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsprüfung als relevant identifiziert wurden, müssen Unternehmen Angaben zu ihren Impacts, sowie Maßnahmen mit Einfluss auf die Wasserversorgung und -qualität, und auf die Ausstattung und Menge von ihnen beeinflusster Ökosysteme machen.
Im ESRS S1: „Eigene Belegschaft“ wird der Klimawandel zwar nicht explizit erwähnt, aber Unternehmen müssen zu den gesundheitlichen Impacts der Tätigkeit auf die Belegschaft und zu Maßnahmen zur Verbesserung der Situation berichten. Da der Klimawandel massive Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit hat, sind auch hier Bezüge zur Klimaanpassung zu finden.
Welche Chancen und Synergien ergeben sich daraus für Unternehmen?
Für das ESG Reporting kann es sehr hilfreich sein, wenn sich ein Unternehmen bereits mit dem Thema der Klimaanpassung befasst und in diesem Zuge unternehmensspezifische Daten zum Klimarisiko erhoben sowie mögliche Anpassungsmaßnahmen geplant oder umgesetzt hat. Das Unternehmen kann dann auf diesen Status Quo aufsetzen und so Synergien zwischen der Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung und dem CSRD-Reporting kreieren.
Die Reporting-Pflicht bietet zudem die direkte Chance zur Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Klimawandels – auch für Unternehmen, die sich bislang nicht mit ihrem eigenen Klimarisiko beschäftigt haben. Unternehmen, die sich mit dem CSRD-Reporting auseinandersetzen, bauen Wissen über ihre eigenen klimawandelbedingten Risiken und Betroffenheiten auf. In einem nächsten Schritt können die Unternehmen dann (Anpassungs-)Maßnahmen planen, umsetzen und monitoren. Zusätzlich regt der Reporting-Prozess den Dialog mit Stakeholdern an. Insgesamt werden so die Resilienz und Zukunftsfähigkeit in Unternehmen gestärkt.
Zusätzlich führt eine verstärkte Auseinandersetzung von Unternehmen mit ihren Anpassungsnotwendigkeiten dazu, dass sich die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen der Anpassungswirtschaft steigert.
Was wird sich mit der Einführung der CSRD für Unternehmen ändern?
Neben den bereits heute berichtspflichtigen, kapitalmarktorientierten Großunternehmen müssen ab 2025 bzw. 2026 auch andere große Unternehmen (die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 250 Mitarbeiter:innen, Umsatzerlös von 50 Millionen Euro und/oder eine Bilanz von 25 Millionen Euro) Bericht erstatten. Spätestens ab 2028 gilt dies auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen, sodass in Deutschland künftig ca. 15.000 Unternehmen berichtspflichtig sein werden. Auch der Umfang der Berichterstattung zu den ESG-Kriterien wird sich verändern, da sich die Kleinteiligkeit der offenzulegenden Informationen erhöht.
Der dargestellte Zeitstrahl gibt einen Überblick über die wichtigsten Meilensteine der CSRD und die darin festgelegten Berichtsfristen für Unternehmen.
Welche Rolle spielt die Klimaanpassung in der CSRD-Berichterstattung?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) gliedern sich in vier Bereiche mit insgesamt 12 verschiedenen Standards. Zahlreiche dieser Standards enthalten Anforderungen mit Bezug zur Klimaanpassung, insbesondere der ESRS E1: „Klimawandel“, darunter zum Beispiel:
- Offenlegung der Unternehmensstrategie zur Bewältigung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Klimaanpassung.
- Darlegung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel und die zur Durchführung bereitgestellten Mittel.
- Offenlegung der Ermittlung und Bewertung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, transitorischer und physischer Risiken sowie klimabezogener Chancen. Dabei werden transitorische und physische Risiken unterschiedlich bewertet.
- Offenlegung der unternehmenseigenen Ziele hinsichtlich der Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel.
Auch die Reporting-Standards ESRS E3: „Wasser und Meeresressourcen“ und ESRS E4: „Biodiversität und Ökosysteme“ enthalten Bezüge zur Klimaanpassung. Sofern die Themenbereiche im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsprüfung als relevant identifiziert wurden, müssen Unternehmen Angaben zu ihren Impacts, sowie Maßnahmen mit Einfluss auf die Wasserversorgung und -qualität, und auf die Ausstattung und Menge von ihnen beeinflusster Ökosysteme machen.
Im ESRS S1: „Eigene Belegschaft“ wird der Klimawandel zwar nicht explizit erwähnt, aber Unternehmen müssen zu den gesundheitlichen Impacts der Tätigkeit auf die Belegschaft und zu Maßnahmen zur Verbesserung der Situation berichten. Da der Klimawandel massive Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit hat, sind auch hier Bezüge zur Klimaanpassung zu finden.
Welche Chancen und Synergien ergeben sich daraus für Unternehmen?
Für das ESG Reporting kann es sehr hilfreich sein, wenn sich ein Unternehmen bereits mit dem Thema der Klimaanpassung befasst und in diesem Zuge unternehmensspezifische Daten zum Klimarisiko erhoben sowie mögliche Anpassungsmaßnahmen geplant oder umgesetzt hat. Das Unternehmen kann dann auf diesen Status Quo aufsetzen und so Synergien zwischen der Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung und dem CSRD-Reporting kreieren.
Die Reporting-Pflicht bietet zudem die direkte Chance zur Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Klimawandels – auch für Unternehmen, die sich bislang nicht mit ihrem eigenen Klimarisiko beschäftigt haben. Unternehmen, die sich mit dem CSRD-Reporting auseinandersetzen, bauen Wissen über ihre eigenen klimawandelbedingten Risiken und Betroffenheiten auf. In einem nächsten Schritt können die Unternehmen dann (Anpassungs-)Maßnahmen planen, umsetzen und monitoren. Zusätzlich regt der Reporting-Prozess den Dialog mit Stakeholdern an. Insgesamt werden so die Resilienz und Zukunftsfähigkeit in Unternehmen gestärkt.
Zusätzlich führt eine verstärkte Auseinandersetzung von Unternehmen mit ihren Anpassungsnotwendigkeiten dazu, dass sich die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen der Anpassungswirtschaft steigert.
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