Lade Veranstaltungen

NKU-SPRECHSTUNDE
Die Fragestunde des Netzwerks Klimaanpassung & Unternehmen.NRW

„ESG, CSRD, ESRS & Klimaanpassung: Reporting von Klimarisiken und -anpassung!“

26. Oktober 2023, 8:00 – 8:45 Uhr

Ort: Online

In unserer 13. Sprechstunde des Netzwerks Klimaanpassung & Unternehmen am 26. Oktober 2023 haben wir mit Frau Simone Rosenberg, ESG-Expertin bei Caesar+Cleo, zum Thema „ESG, CSRD, ESRS & Klimaanpassung: Reporting von Klimarisiken und -anpassung!“ gesprochen.

Gerne fassen wir hier die Ergebnisse kurz zusammen:

„ESG, CSRD, ESRS & Klimaanpassung: Reporting von Klimarisiken und -anpassung!“

      1. Definition: Wofür stehen die Begriffe CSRD und ESG?:
        CSRD steht für „Corporate Sustainability Reporting Directive“ und ist eine EU-Richtlinie (2022/2464), die bestimmte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine nicht-finanzielle Erklärung, welche in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-) Lageberichts beigelegt wird und im European Single Electronic Format veröffentlicht wird. ESG steht für „Environmental, Social und Governance“. Hierbei handelt es um Kriterien, an denen die Zielerreichung der Unternehmen gemessen wird. Der Begriff wird oft (fälschlicherweise) synonym mit Nachhaltigkeit oder „Sustainability“ verwendet.
      2. Vorgehensweise: Wie gehen Unternehmen vor, die berichten möchten?:
        Die Voraussetzung für einen Nachhaltigkeitsbericht ist zunächst eine Nachhaltigkeitsstrategie. Dabei wird empfohlen, eine nachhaltige Unternehmensstrategie zu entwickeln, die Nachhaltigkeit im Kerngeschäft verankert. Die als relevant betrachteten Nachhaltigkeitsthemen werden anhand der Strategiemethode der „Doppelten Wesentlichkeitsprüfung“ ausgewählt. Sind wesentliche Themen identifiziert, werden Handlungsfelder, Ziele, Key Performance Indikatoren und Maßnahmen abgeleitet. Diese sollten dann gemonitort werden. Der Grad der Zielerreichung wird einmal im Jahr in einem Nachhaltigkeitsbericht dokumentiert und kommuniziert. Im Vorfeld wird zudem ein Evaluationsprozess der Nachhaltigkeitsthemen durchgeführt. Grundsätzlich wird angestrebt, vom „Shareholder- zum Stakeholderansatz“ zu kommen. So soll Wissen der Stakeholder internalisiert werden. Daher ist es wichtig, Befragungen und Interviews mit den Stakeholdern durchzuführen. Dabei dürfen allerdings auch die „stillen Stakeholder“ wie z. B. die Umwelt oder die zukünftigen Generationen nicht vergessen werden.
      3. Klimaanpassung als Nachhaltigkeitsthema:
        Klimaanpassung ist im Rahmen der CSRD im Umweltstandard ESRS E1 mit 220 Datenpunkten zum Thema Klimawandel enthalten. Denn mit Hilfe der Doppelten Wesentlichkeit-Prüfung bewerten Unternehmen ihren Einfluss auf den Klimawandel, als auch den Einfluss des Klimawandels auf das Unternehmen. Das könnten z.B. Klimaanpassungs-Maßnahmen gegen Starkregenereignisse sein, welche finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen haben. Im Rahmen der Doppelten Wesentlichkeitsbetrachtung werden demnach zwei Perspektiven eingenommen: die Wirkungsperspektive und die Finanzielle Perspektive. Dabei reicht es, wenn ein Nachhaltigkeitsthema aus einer der beiden Perspektive wesentlich ist, um verpflichtet zu sein über das Thema zu berichten. Darüber hinaus hat das Thema Klimaanpassung z. B. in Bezug auf Hitzeschutz ebenfalls Einfluss auf die Belegschaft und deren damit verbundenen Arbeitsbedingungen. Mit der Offenlegungspflicht im Rahmen der CSRD, sind Unternehmen gleichzeitig verpflichtet ihre taxonomiefähigen bzw. konformen Wirtschaftstätigkeiten transparent zu machen. Innerhalb der Taxonomie gehört das Thema: „Anpassung an den Klimawandel“ zu einem der sechs Umweltziele, über welches Unternehmen berichten müssen.
      4. Was bedeutet die Reporting Pflicht konkret?:
        Aktuell sind rund 550 Unternehmen verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Bis 2027 wächst die Zahl auf max. 15.000 Unternehmen an. Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, im Jahr 2026 berichten. Dabei müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt werden: 250 Mitarbeiter, Umsatzerlös von 50 Mio. Euro und/oder eine Bilanz von 25 Mio. Euro. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nur um die direkt betroffenen Unternehmen handelt. Unternehmen die berichtspflichtig sind, benötigen Informationen aus ihrer Lieferkette, so dass auch Zulieferunternehmen indirekt von der Berichtspflicht betroffen sein können. Da auch die Banken einer Berichtspflicht (SFDR) unterliegen, benötigen diese entsprechende Informationen ihrer Unternehmenskunden, unabhängig von deren Größe, damit sie zukünftig über die Nachhaltigkeit ihres Kreditportfolios berichten können. Die Auswertung eines Unternehmens anhand von ESG-Kriterien einer Bank können sich in Form von modifizierten Kreditkonditionen auf Unternehmen auswirken.
      5. Start: Wann sollten Unternehmen mit der Berichterstattung beginnen?:
        Unternehmen sollten sich frühzeitig mit der Thematik zu befassen, da die Anordnungen sehr komplex sind und tiefgreifende Veränderungen zur Folge haben könne. Der gesamte Initialisierung- und Strategieprozess kann je nach verfügbaren Ressourcen und Priorisierung zwischen 9 und 18 Monaten dauern – daher sollte er lieber früher als später ernsthaft angegangen werden.
      6. Reporting als Chance & Beschleunigung:
        Die Reporting-Pflicht sollte als Chance, statt ausschließlich als Verpflichtung, gesehen werden. Unternehmen, die sich mit dem Reporting auseinandersetzen, erfahren ggf. mehr über ihre eigenen klimawandelbedingten Betroffenheiten. In einem nächsten Schritt können dann (Anpassungs-)Maßnahmen geplant, umgesetzt und gemonitort werden. Zusätzlich regt der Reporting-Prozess den Dialog mit Stakeholdern an und fördert so die Innovationskraft eines Unternehmens. Insgesamt können Unternehmen so ihre Resilienz und Zukunftsfähigkeit stärken.
      7. Klimaanpassungskonzept als Vorteil für ESG-Reporting?:
        Wenn sich ein Unternehmen schon mit dem Thema der Klimaanpassung auseinandergesetzt hat und gegebenenfalls bereits auch schon Daten erhoben hat, kann dies sehr hilfreich sein. Das Unternehmen kann dann bereits auf diesen Status Quo aufsetzen.
      8. Zusammenspiel mit anderer Regulatorik:
        Unternehmen, die bereits nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) berichtet haben, werden sich leichter tun, da sie mit der Thematik schon vertraut sind. Der DNK wird weiterentwickelt und die Anschlussfähigkeit an die European Sustainability Reporting Standards sichergestellt. Um die Unternehmen zu unterstützen, wird der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) die ESRS in den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), integrieren und zusätzliche Hilfestellungen für die Umsetzung der Berichtsanforderungen anbieten.

Unternehmen, die nach dem Global Reporting Initiative (GRI)-Standard berichten, werden das auch weiter tun können, da auch der GRI CSRD-konform werden soll.

 

Haben Sie Fragen?

 

Unter CSR – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (csr-in-deutschland.de) erhalten Sie weitere Informationen zum CSRD und unter Deutscher Nachhaltigkeitskodex – Home (deutscher-nachhaltigkeitskodex.de) finden Sie zusätzliche Informationen zum DNK.

Außerdem können Sie sich gerne an das Netzwerk Klimaanpassung & Unternehmen.NRW unter seemann@klimaanpassung-unternehmen.nrw oder direkt an Frau Simone Rosenberg von CAESAR+CLEO unter simone.rosenberg@caesarundcleo.de wenden.

 

Sie haben auch Ideen zu Themen, die Sie gerne besprechen möchten? Dann melden Sie sich gerne bei uns über das Kontaktformular.